Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erweist sich auch im Hinblick auf die noch anstehenden Verfahrensschritte (Auswertung der sichergestellten Datenträger und des Mobiltelefons, Rapportierung durch die Kantonspolizei sowie die Erstellung des foren- sisch-psychiatrischen Gutachtens) als verhältnismässig. Auch wenn sich die Untersuchungshaft in der Sache und in zeitlicher Hinsicht noch nicht als unverhältnismässig erweist, wird die Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht eingeladen, den Aspekt der Überhaft im Auge zu behalten und