tigen ist (vgl. WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 19 zu Art. 212 StPO). Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erweist sich auch im Hinblick auf die noch anstehenden Verfahrensschritte (Auswertung der sichergestellten Datenträger und des Mobiltelefons, Rapportierung durch die Kantonspolizei sowie die Erstellung des foren- sisch-psychiatrischen Gutachtens) als verhältnismässig.