Die Untersuchungshaft wurde zunächst für einen Monat angeordnet und unterdessen vom Zwangsmassnahmengericht um drei Monate verlängert. Angesichts der gegenüber dem Beschwerdeführer unter anderem erhobenen Vorwürfe der mehrfachen Drohung und mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 180 und 181 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) fällt die Gesamtheit der bisherigen Haftdauer noch nicht derart in grosse zeitliche Nähe der im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion, dass die Gefahr von Überhaft drohen würde.