Dieser erweist sich als schlüssig und wird auch vonseiten des Beschwerdeführers nicht bestritten, weswegen es keine triftigen Gründe gibt, um davon abzuweichen. Aus dem Fachbericht geht hervor, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht zur Verringerung des fortbestehenden erhöhten spezifischen Fremdgefährdungsrisikos sowohl eine intensive, kontinuierliche und effiziente störungsspezifische psychiatrische und suchttherapeutische Behandlung als auch geeignete externe Siche- rungs-, Kontroll- und Opferschutzmassnahmen angezeigt seien.