gung hingewiesen worden seien. Zudem erscheine aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, der diagnostizierten psychischen Krankheitsbilder, der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht und der Ablehnung antipsychotischer Medikation zweifelhaft, ob er an den umfassenden, langfristig ausgelegten Behandlungs- und Sicherungsmassnahmen überhaupt verlässlich und zielorientiert mitwirken könne und er die mit ihm zu treffenden Absprachen einzuhalten vermöge. 6.5. Für die Beurteilung, ob geeignete Ersatzmassnahmen vorhanden sind, muss vorliegend auf den Fachbericht abgestellt werden.