Die Staatsanwaltschaft entgegnet, dass keine geeigneten Ersatzmassnahmen vorhanden seien, durch welche die bestehende Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr gleichzeitig gebannt werden könnte. Darauf, ob die fortzuführende Untersuchungshaft, wie im Fachbericht empfohlen, in der Forensischen Station Etoine der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern erfolgen könne, könnten weder die Staatsanwaltschaft noch das Zwangsmassnahmengericht Einfluss nehmen, zumal die hierfür zuständigen Vollzugsbehörden vonseiten der Staatsanwaltschaft bereits mehrfach auf den Wunsch respektive die Empfehlung einer Verle-