Es seien die vom Gutachter empfohlenen Ersatzmassnahmen anzuordnen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 6.4. Die Staatsanwaltschaft entgegnet, dass keine geeigneten Ersatzmassnahmen vorhanden seien, durch welche die bestehende Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr gleichzeitig gebannt werden könnte.