Diese Erkenntnisse des Zwangsmassnahmengerichts seien weder durch Fachkenntnis gestützt noch nachvollziehbar. Vielmehr sei auf die Einschätzung des Gutachters abzustellen. So wie sich die Situation heute präsentiere, sei die Verlängerung der Untersuchungshaft für den Beschwerdeführer unverhältnismässig. Es seien die vom Gutachter empfohlenen Ersatzmassnahmen anzuordnen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.