6.3. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass gemäss dem Fachbericht konkrete risikosenkende Massnahmen und Interventionen als Ersatzmassnahmen vorgeschlagen worden seien, mit denen sich das Zwangsmassnahmengericht weder im Einzelnen noch generell auseinandergesetzt habe. Das Zwangsmassnahmengericht habe die ausgewiesene Fachkenntnis des Gutachters mit eigenen Thesen und Behauptungen ersetzt und sei zum entgegengesetzten Schluss gekommen, wonach die Ersatzmassnahmen nicht tauglich seien. Diese Erkenntnisse des Zwangsmassnahmengerichts seien weder durch Fachkenntnis gestützt noch nachvollziehbar.