Hinzu komme, dass sowohl die Mitwirkung als auch die Akzeptanz sowie die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers, die mit Blick auf die Erfüllung allfälliger Auflagen von ihm ausgehen müssten, mehr als fraglich seien. Hinsichtlich der Haftdauer hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass die noch anstehenden Verfahrensschritte – insbesondere die Auswertung der sichergestellten Datenträger und des Mobiltelefons, die Rapportierung durch die Kantonspolizei Bern sowie die Erstellung des foren- sisch-psychiatrischen (End-)Gutachtens – und Abschlussarbeiten einen Zeitbedarf