In Bezug auf geeignete Ersatzmassnahmen hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass weder es noch die Staatsanwaltschaft Einfluss auf den Vollzugsort der Untersuchungshaft im Sinne eines allfälligen Aufenthaltes in einer forensischpsychiatrischen Station nehmen könnten und sie diesbezüglich auch über kein Weisungsrecht verfügten. Folglich sei es nicht möglich, die verschiedenen genannten Auflagen im Gesamtpaket gemäss Fachbericht, denen ein vierwöchiger Aufenthalt in der Forensisch-psychiatrischen Station Etoine der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vorauszugehen hätte, zu garantieren.