Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2. In Bezug auf geeignete Ersatzmassnahmen hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass weder es noch die Staatsanwaltschaft Einfluss auf den Vollzugsort der Untersuchungshaft im Sinne eines allfälligen Aufenthaltes in einer forensischpsychiatrischen Station nehmen könnten und sie diesbezüglich auch über kein Weisungsrecht verfügten.