Das Zwangsmassnahmengericht ist sodann zu Recht von einer ungünstigen Rückfallprognose des Beschwerdeführers ausgegangen, weswegen zur Begründung vorab auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. 5.2 vorne) verwiesen werden kann. Aus dem Fachbericht geht hervor, dass nach kli- nisch-forensischer Einschätzung beim Beschwerdeführer von einem eindeutig erhöhten Risiko krankheitsbedingter Gewalthandlungen ausgegangen werden muss (S. 43, Ziff. 3.2).