Der Beschwerdeführer hat gegenüber den Opfern unbestrittenermassen schwere Drohungen ausgesprochen, indem er ihnen unter anderem mit kaltblütigem Mord, zu Tode foltern und Vergewaltigung drohte. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass jede halbwegs vernünftig denkende Person beim Lesen dieser Chats keine Sekunde in Angst und Schrecken versetzt werde, kann ihm nicht gefolgt werden. Angesichts der Kadenz der Nachrichten und der auffällig aggressiven Wortwahl waren die vom Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohungen geeignet, die Sicherheitslage der Opfer erheblich zu beeinträchtigen (vgl. E. 5.1 vorne).