chen versuchten Nötigungen herangezogen werden. Hinsichtlich dieser Delikte ist der Beschwerdeführer grösstenteils geständig und sie werden auch durch die objektiven Beweismittel der Textnachrichten gedeckt, weswegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschwerdeführer diese begangen hat. Der Beschwerdeführer hat gegenüber den Opfern unbestrittenermassen schwere Drohungen ausgesprochen, indem er ihnen unter anderem mit kaltblütigem Mord, zu Tode foltern und Vergewaltigung drohte.