Eine sehr ungünstige Rückfallprognose sei schlicht lächerlich. 5.6. Der Beschwerdeführer weist zwei (nicht einschlägige) Vorstrafen auf, welche als erforderliche Vortaten nicht herangezogen werden können, zumal es sich nicht um schwere Vergehen handelt und die Delikte (unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, falsche Anschuldigung, Verleumdung) nicht gegen die gleichen Rechtsgüter gerichtet waren wie die Straftaten im vorliegenden Strafverfahren.