5.5. In Bezug auf die Wiederholungsgefahr replizierte der Beschwerdeführer, dass er noch nie die Sicherheit von Drittpersonen ernsthaft und erheblich gefährdet habe und keine einschlägigen Vorstrafen aufweise. Im vorliegenden Fall gehe es um Beschimpfungen, angebliche Drohungen, Nötigungen und Tätlichkeiten und somit nicht um Verbrechen und schwere Vergehen. Der Beschwerdeführer habe bislang noch nie ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen, weswegen es an der Hauptvoraussetzung der Wiederholungsgefahr fehle.