Dies zeige sich auch im Schreiben vom 12. November 2022 vom Beschwerdeführer an seinen Vater, in welchem er «einer Person, welche er nicht nennen darf», unter anderem wünsche, mindestens zehn Mal so lange wie er in Isolation zu verbringen. Aufgrund der ungünstigen Rückfallprognose falle die Inter- 9 essenabwägung klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, weswegen der Haftgrund der Wiederholungsgefahr weiterhin als erfüllt betrachtet werden müsse.