Gemäss dem Fachbericht, auf welchen abzustellen sei, müsse von einem erhöhten Rückfallrisiko ausgegangen werden. Dies umso mehr, weil der Beschuldigte die Trennung noch nicht angemessen verarbeitet habe und deswegen noch enorme Kränkungswut, Rachegefühle, Strafbedürfnisse und Genugtuungs- resp. Schadenersatzansprüche gegenüber seiner Ex-Partnerin verspüre. Dies zeige sich auch im Schreiben vom 12. November 2022 vom Beschwerdeführer an seinen Vater, in welchem er «einer Person, welche er nicht nennen darf», unter anderem wünsche, mindestens zehn Mal so lange wie er in Isolation zu verbringen.