Dem Beschwerdeführer würden im vorliegenden Verfahren unter anderem mehrfache Drohungen sowie mehrfache versuchte Nötigungen und damit schwere Vergehen im Sinne des Gesetzes vorgeworfen. Zudem soll es auch zu einer Drohung mit einem Messer sowie zu körperlicher Gewalt in Form von Tätlichkeiten gekommen sein. Im Verhalten, das dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, sei eine gewisse Steigerung zu erkennen. Gemäss dem Fachbericht, auf welchen abzustellen sei, müsse von einem erhöhten Rückfallrisiko ausgegangen werden.