Vielmehr könne gemäss dem Fachbericht dem Risiko eines Rückfalls durch eine engmaschige ambulante, psychiatrische und suchttherapeutische Behandlung bei einer Fachperson entgegengewirkt werden. 5.4. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer delegierten Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer zwei (wenn auch nicht einschlägige) Vorstrafen aufweise. Dem Beschwerdeführer würden im vorliegenden Verfahren unter anderem mehrfache Drohungen sowie mehrfache versuchte Nötigungen und damit schwere Vergehen im Sinne des Gesetzes vorgeworfen.