Der Beschwerdeführer sei zuvor nicht einschlägig straffällig geworden und die ihm vorgehaltenen Delikte würden keine Gewaltdelikte darstellen, weswegen nicht von solch einem Gewaltpotenzial ausgegangen werden könne. Auch die ungünstige Legalprognose reiche für sich alleine gesehen nicht aus. Vielmehr könne gemäss dem Fachbericht dem Risiko eines Rückfalls durch eine engmaschige ambulante, psychiatrische und suchttherapeutische Behandlung bei einer Fachperson entgegengewirkt werden.