Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen. Fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.2. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Wiederholungsgefahr, deren Bestehen im Entscheid vom 8. Oktober 2022 noch offengeblieben ist, zum einen mit dem Teilgeständnis des Beschwerdeführers. Zum anderen soll der Beschwerdeführer auch nach der telefonischen Täteransprache durch die Kantonspolizei Bern