Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben oder Gegenstand des noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_546/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.1 mit Hinweis). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f.).