143 IV 9 E. 2.3.1 und E. 2.6 mit Hinweisen). Erforderlich ist – unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E. 4) –, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Drohungen die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (Urteils des Bundesgerichts 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2).