Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer erneut versuchen könnte, die Opfer zum Rückzug der Strafanträge zu drängen, impliziert dies keine Kollusionsgefahr, sondern allfällig die Gefahr künftiger Delinquenz. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern im jetzigen Verfahrensstadium noch die Gefahr droht, dass der Beschwerdeführer auf die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die Aussagen der angeblichen Opfer, einwirken bzw. diese beeinflussen könnte. Der besondere Haftgrund der Kollisionsgefahr liegt damit nicht vor.