7 durch ihre Ausreise eindeutig verringert und sogar wenn der Beschwerdeführer weiterhin versuchen könnte, sie mit den gängigen Kommunikationsmitteln zu kontaktieren, kann sie sich diesen Kontaktversuchen ohne Weiteres widersetzen. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer erneut versuchen könnte, die Opfer zum Rückzug der Strafanträge zu drängen, impliziert dies keine Kollusionsgefahr, sondern allfällig die Gefahr künftiger Delinquenz.