Inwieweit aufgrund dessen im jetzigen Verfahrensstadium weiterhin Kollusionsgefahr gegeben sein soll, erschliesst sich demgegenüber nicht. Die parteiöffentlichen Einvernahmen mit den Parteien haben mittlerweile stattgefunden und es liegen den Beschwerdeführer belastende Aussagen vor. Die Gefahr kolludierender Handlungen in Bezug auf D.________ hat sich