Der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht ist zwar insoweit zuzustimmen, als sowohl aus der Vielzahl an Schreiben des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft, die teilweise zensiert werden mussten, als auch daraus, dass er unbestrittenermassen bereits versucht hat, die Opfer zum Rückzug der Strafanträge zu bringen, ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin geneigt sein könnte, mit den mutmasslichen Opfern in Kontakt zu treten. Inwieweit aufgrund dessen im jetzigen Verfahrensstadium weiterhin Kollusionsgefahr gegeben sein soll, erschliesst sich demgegenüber nicht.