4.6. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten zum Nachteil von E.________ und F.________ geständig ist (vgl. Z. 177 ff. und Z. 299 ff. der delegierten Einvernahme vom 2. November 2022). Bestritten werden vom Beschwerdeführer demgegenüber die angeblichen Drohungen und Tätlichkeiten gegenüber D.________ (vgl. bspw. Z. 447 der delegierten Einvernahme vom 2. November 2022).