4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Kollusionsgefahr und bringt dagegen vor, die Schreiben des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft seien nicht geeignet, die Kollusionsgefahr zu begründen. Er habe bisher zwar viele Briefe an seine Eltern und an Bekannte geschrieben, welche teilweise Informationen über das Verfahren beinhaltet hätten und deswegen hätten zensiert werden müssen, aber er habe keinen einzigen Brief an die mutmasslichen Opfer versendet. Da er nie versucht habe, mittels Briefen (oder anderswie) direkt oder indirekt über Drittpersonen zu kolludieren, lägen keine konkreten Indizien für eine Kollusionsgefahr vor.