Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft im angefochtenen Entscheid unter anderem damit, dass trotz des Teilgeständnisses des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Verfahrenstands, des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sowie der zu berücksichtigenden (u.a. ex-freundschaftlichen) Beziehungen immer noch von Kollusionsgefahr auszugehen sei. Da der Beschwerdeführer nach der Anzeigeerstattung massiven Druck auf die mutmasslichen Opfer ausgeübt haben solle und die von der Staatsanwaltschaft nicht oder höchstens mit zensierten Passagen weitergelei-