5 vorliegt. Sowohl die Vornahme einer abschliessenden Beweiswürdigung als auch die Beurteilung, in welchem Ausmass die mutmasslichen Opfer durch den Beschwerdeführer effektiv in Angst und Schrecken versetzt worden sind, muss im Haftprüfungsverfahren hingegen nicht vorweggenommen werden und wird Aufgabe des Sachgerichts sein.