mindestens erforderlichen vorgenannten Vergehen bezieht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass D.________ ein klares Interesse habe, sich als Opfer zu positionieren, da sie trotz der Trennung mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben wolle, ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. bspw. Z. 502 – 505 der delegierten Einvernahme vom 2. November 2022) zumindest Hinweise auf Lügensignale in der Gestalt von Gegenangriffen und Schutzbehauptungen aufweisen und deshalb nicht geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____