Allerdings hat sich aus den detaillierten Aussagen der drei mutmasslichen Opfer die Verdachtslage und der dringende Tatverdacht in Bezug auf die ihm bereits vorgeworfenen Straftaten erhärtet und konkretisiert. Aufgrund der widerspruchsfreien und insgesamt glaubhaften Aussagen der drei mutmasslichen Opfer, die sich insbesondere auch mit den Textnachrichten des Beschwerdeführers decken, und des Teilgeständnisses des Beschwerdeführers durfte das Zwangsmassnahmengericht den hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfa-