_ würde sich nicht als Privatklägerin konstituieren, um unmittelbar danach die Schweiz definitiv zu verlassen. Wenn überhaupt, dann sei sie in die Türkei ausgereist, weil sie den Schengenraum nach 90 Tagen habe verlassen müssen, bevor sie wiedereinreisen dürfe. In seinen persönlichen Eingaben wiederholt der Beschwerdeführer das bereits Gesagte und bringt zudem vor, dass er nie gewalt- 4 tätig gewesen sei, was sich auch im beigelegten Schreiben seiner ehemaligen Mitbewohnerin zeige, weswegen er für niemanden eine Gefahr darstelle.