3.5. Mit Blick auf den dringenden Tatverdacht replizierte der Beschwerdeführer, dass D.________ entgegen der Ausführungen der Staatsanwaltschaft sehr wohl ein klares Interesse habe, sich als Opfer zu positionieren und dies mittlerweile auch gemacht habe, was sich in der eingereichten Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2022 zeige, in welcher dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich der beantragten Konstituierung als Privatklägerin gewährt werde. Frau D.________ würde sich nicht als Privatklägerin konstituieren, um unmittelbar danach die Schweiz definitiv zu verlassen.