3.4. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer delegierten Stellungnahme zusätzlich fest, dass nicht erkennbar sei, aus welchem Grund D.________ ein klares Interesse daran hätte, sich als Opfer zu positionieren und inwiefern das hängige Strafverfahren einen Einfluss auf einen allfälligen weiteren Aufenthalt in der Schweiz haben könnte. Die Aufenthaltsbewilligung von D.________ sei nämlich per 27. November 2022 ausgelaufen und sie soll gemäss Auskunft des Frauenhauses zwischenzeitlich in Richtung Türkei ausgereist sein.