Sie sei sowohl in ihren Aussagen zu ihren angeblichen Beweggründen, weswegen sie in die Schweiz gekommen sei, als auch in der Darstellung der Ereignisse, welche sie die Beziehung habe abbrechen lassen, unglaubwürdig. Bei den angeblichen Drohungen an die Adresse von Frau E.________ und Herrn F.________ stelle sich zudem die Frage, ob diese davon tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden seien. Damit fehle es bezüglich der angeblichen Drohungen und Tätlichkeiten bereits am dringenden Tatverdacht.