Nach den ersten Befragungen der Parteien könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Aussagen von D.________ glaubhafter seien als diejenigen des Beschwerdeführers. Diese habe nämlich ein klares Interesse, sich als Opfer zu positionieren, da sie gemäss ihren Aussagen trotz des Scheiterns der Beziehung mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben und Arbeit suchen wolle. Sie sei sowohl in ihren Aussagen zu ihren angeblichen Beweggründen, weswegen sie in die Schweiz gekommen sei, als auch in der Darstellung der Ereignisse, welche sie die Beziehung habe abbrechen lassen, unglaubwürdig.