Die angeblichen Drohungen und Tätlichkeiten gegenüber D.________ würden aber bestritten und der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass D.________ gegenüber ihm tätlich geworden sei, weshalb er auch Anzeige erstattet habe. Abgesehen von den Aussagen von D.________ gebe es keinerlei objektive Beweismittel für die dem Beschwerdeführer angelasteten angeblichen Tätlichkeiten oder Drohungen. Nach den ersten Befragungen der Parteien könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Aussagen von D.________ glaubhafter seien als diejenigen des Beschwerdeführers.