3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht und bringt dagegen Folgendes vor: Entgegen den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts habe sich die Verdachtslage gerade nicht konkretisiert. Zwar seien die Parteien nun parteiöffentlich befragt worden, jedoch ohne dass diesbezügliche neue Erkenntnisse hätten gewonnen werden können. Seitens des Beschwerdeführers liege lediglich ein Teilgeständnis hinsichtlich der Nötigungsversuche und Beschimpfungen vor. Die angeblichen Drohungen und Tätlichkeiten gegenüber D.___