zum anderen aus den Textnachrichten des Beschwerdeführers und dem Geständnis, dass er der Absender ebendieser sei. Auch wenn die inkriminierten Passagen aus den gesendeten Textnachrichten zum Teil infantil und reichlich übertrieben anmuteten, bilde die Frage, inwiefern die mutmasslichen Opfer dadurch in welchem Ausmass in Angst und Schrecken versetzt worden sein sollen, gerade Gegenstand der laufenden Untersuchung. In Anbetracht der zwischenzeitlich erhobenen parteiöffentlichen Aussagen der mutmasslichen Opfer und des Teilgeständnisses sei vorliegend an den Entscheid vom 8. Oktober 2022 anzuknüpfen.