3.2. Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid zur Begründung des dringenden Tatverdachts zunächst auf seinen Entscheid vom 8. Oktober 2022 bezüglich der Anordnung der Untersuchungshaft. Demzufolge hat sich der dringende Tatverdacht der mehrfachen Drohung und namentlich der mehrfachen versuchten Nötigung zum einen aus den nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinenden belastenden Schilderungen der mutmasslichen Opfer ergeben; zum anderen aus den Textnachrichten des Beschwerdeführers und dem Geständnis, dass er der Absender ebendieser sei.