Gleichzeitig reichte es die gesamten Haftakten (KZM 22 1127 und KZM 22 1228) ein. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 informierte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen einzureichen seien. In seiner undatierten Replik (beim Obergericht eingelangt am 7. Dezember 2022) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte als zusätzliches Beweismittel die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2022 ein.