Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 28. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte gleichzeitig diejenigen Akten als Beilage ein, die sich nicht bereits in den Akten des Zwangsmassnahmengerichts befinden. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 29. November 2022 auf eine Stellungnahme und verwies auf seinen Entscheid vom 14. November 2022. Gleichzeitig reichte es die gesamten Haftakten (KZM 22 1127 und KZM 22 1228) ein.