Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 477 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Kuratle Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Drohung, versuchter Nötigung und Be- schimpfung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 14. November 2022 (KZM 22 1228) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen mehrfacher Dro- hung, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkei- ten. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnah- mengericht) ordnete am 7. Oktober 2022 die Untersuchungshaft für die Dauer von einem Monat, d.h. bis am 6. November 2022 an und verlängerte diese mit Ent- scheid vom 14. November 2022 um drei Monate, d.h. bis am 6. Februar 2023. Ge- gen diese Verlängerung reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Fürsprecher B.________, am 25. November 2022 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein mit den folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14.11.2022 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei – allenfalls unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen – unverzüg- lich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 28. No- vember 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte gleichzeitig diejenigen Akten als Beilage ein, die sich nicht bereits in den Akten des Zwangs- massnahmengerichts befinden. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 29. November 2022 auf eine Stellungnahme und verwies auf sei- nen Entscheid vom 14. November 2022. Gleichzeitig reichte es die gesamten Haf- takten (KZM 22 1127 und KZM 22 1228) ein. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 informierte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen un- verzüglich, d.h. innert fünf Tagen einzureichen seien. In seiner undatierten Replik (beim Obergericht eingelangt am 7. Dezember 2022) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte als zusätzliches Beweismittel die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2022 ein. Auf Nachfrage hin erklärte die Staatsanwaltschaft gegenüber der Kanzlei der Beschwerdekammer, auf das Ein- reichen einer weiteren Stellungnahme zu verzichten. Mit persönlichen Eingaben vom 6. und 7. Dezember 2022 (beide beim Obergericht eingelangt am 12. Dezem- ber 2022) bat der Beschwerdeführer erneut darum, den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben. Rechtsanwalt B.________ und die Staatsanwaltschaft erklärten auf Nachfrage hin gegenüber der Kanzlei der Be- schwerdekammer, auf das Einreichen einer Stellungnahme zu den persönlichen Eingaben des Beschwerdeführers zu verzichten. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 2 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und besondere Haftgründe vorlie- gen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1). Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2. 1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den drin- genden Tatverdacht zudem geringer als in späteren Prozessstadien (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2. 1, mit Hinweisen). 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid zur Be- gründung des dringenden Tatverdachts zunächst auf seinen Entscheid vom 8. Ok- tober 2022 bezüglich der Anordnung der Untersuchungshaft. Demzufolge hat sich der dringende Tatverdacht der mehrfachen Drohung und namentlich der mehrfa- chen versuchten Nötigung zum einen aus den nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinenden belastenden Schilderungen der mutmasslichen Op- fer ergeben; zum anderen aus den Textnachrichten des Beschwerdeführers und dem Geständnis, dass er der Absender ebendieser sei. Auch wenn die inkriminier- ten Passagen aus den gesendeten Textnachrichten zum Teil infantil und reichlich übertrieben anmuteten, bilde die Frage, inwiefern die mutmasslichen Opfer da- durch in welchem Ausmass in Angst und Schrecken versetzt worden sein sollen, gerade Gegenstand der laufenden Untersuchung. In Anbetracht der zwischenzeit- lich erhobenen parteiöffentlichen Aussagen der mutmasslichen Opfer und des Teil- geständnisses sei vorliegend an den Entscheid vom 8. Oktober 2022 anzuknüpfen. Die Sach- und Beweislage sei genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter 3 Verdachtsmomente einer Beteiligung des Beschwerdeführers an den ihm vorge- worfenen Straftaten. 3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht und bringt dagegen Folgendes vor: Entgegen den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts ha- be sich die Verdachtslage gerade nicht konkretisiert. Zwar seien die Parteien nun parteiöffentlich befragt worden, jedoch ohne dass diesbezügliche neue Erkenntnis- se hätten gewonnen werden können. Seitens des Beschwerdeführers liege ledig- lich ein Teilgeständnis hinsichtlich der Nötigungsversuche und Beschimpfungen vor. Die angeblichen Drohungen und Tätlichkeiten gegenüber D.________ würden aber bestritten und der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass D.________ ge- genüber ihm tätlich geworden sei, weshalb er auch Anzeige erstattet habe. Abge- sehen von den Aussagen von D.________ gebe es keinerlei objektive Beweismittel für die dem Beschwerdeführer angelasteten angeblichen Tätlichkeiten oder Dro- hungen. Nach den ersten Befragungen der Parteien könne nicht davon ausgegan- gen werden, dass die Aussagen von D.________ glaubhafter seien als diejenigen des Beschwerdeführers. Diese habe nämlich ein klares Interesse, sich als Opfer zu positionieren, da sie gemäss ihren Aussagen trotz des Scheiterns der Beziehung mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben und Arbeit suchen wolle. Sie sei sowohl in ihren Aussagen zu ihren angeblichen Beweggründen, weswegen sie in die Schweiz gekommen sei, als auch in der Darstellung der Ereignisse, welche sie die Beziehung habe abbrechen lassen, unglaubwürdig. Bei den angeblichen Dro- hungen an die Adresse von Frau E.________ und Herrn F.________ stelle sich zudem die Frage, ob diese davon tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wor- den seien. Damit fehle es bezüglich der angeblichen Drohungen und Tätlichkeiten bereits am dringenden Tatverdacht. 3.4. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer delegierten Stellungnahme zusätzlich fest, dass nicht erkennbar sei, aus welchem Grund D.________ ein klares Interesse daran hätte, sich als Opfer zu positionieren und inwiefern das hängige Strafverfahren ei- nen Einfluss auf einen allfälligen weiteren Aufenthalt in der Schweiz haben könnte. Die Aufenthaltsbewilligung von D.________ sei nämlich per 27. November 2022 ausgelaufen und sie soll gemäss Auskunft des Frauenhauses zwischenzeitlich in Richtung Türkei ausgereist sein. 3.5. Mit Blick auf den dringenden Tatverdacht replizierte der Beschwerdeführer, dass D.________ entgegen der Ausführungen der Staatsanwaltschaft sehr wohl ein kla- res Interesse habe, sich als Opfer zu positionieren und dies mittlerweile auch ge- macht habe, was sich in der eingereichten Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2022 zeige, in welcher dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich der beantragten Konstituierung als Privatklägerin gewährt werde. Frau D.________ würde sich nicht als Privatklägerin konstituieren, um unmittelbar da- nach die Schweiz definitiv zu verlassen. Wenn überhaupt, dann sei sie in die Türkei ausgereist, weil sie den Schengenraum nach 90 Tagen habe verlassen müssen, bevor sie wiedereinreisen dürfe. In seinen persönlichen Eingaben wiederholt der Beschwerdeführer das bereits Gesagte und bringt zudem vor, dass er nie gewalt- 4 tätig gewesen sei, was sich auch im beigelegten Schreiben seiner ehemaligen Mit- bewohnerin zeige, weswegen er für niemanden eine Gefahr darstelle. 3.6. Es liegt ein dringender Tatverdacht hinsichtlich Drohung (Art. 180 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), mehrfach begangen, versuchte Nöti- gung (Art. 22 i.V.m. Art. 181 StGB), mehrfach begangen, und Beschimpfung (Art. 177 StGB), mehrfach begangen, vor. Zur Begründung kann vorab auf die zutref- fenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts (E. 3.2 vorne) und der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 2. No- vember 2022 verwiesen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hiergegen vermögen nicht zu überzeugen: Soweit er moniert, dass sich die Verdachtslage nicht konkretisiert habe, ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr parteiöffentliche Aussagen von D.________, E.________ und F.________ vorliegen, welche den Beschwerdeführer belasten und in Einklang mit den objektiven Beweismitteln der Textnachrichten des Beschwerdeführers stehen. Zwar kann dem Beschwerdefüh- rer insofern zugestimmt werden, dass aus den parteiöffentlichen Einvernahmen dahingehend keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden konnten, als sich dar- aus keine Hinweise auf weitere Straftaten des Beschwerdeführers ergeben haben. Allerdings hat sich aus den detaillierten Aussagen der drei mutmasslichen Opfer die Verdachtslage und der dringende Tatverdacht in Bezug auf die ihm bereits vor- geworfenen Straftaten erhärtet und konkretisiert. Aufgrund der widerspruchsfreien und insgesamt glaubhaften Aussagen der drei mutmasslichen Opfer, die sich ins- besondere auch mit den Textnachrichten des Beschwerdeführers decken, und des Teilgeständnisses des Beschwerdeführers durfte das Zwangsmassnahmengericht den hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgewor- fenen mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfa- chen Beschimpfung zurecht als weiterhin gegeben erachten. Inwiefern auch ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vollumfänglich bestrittenen Tätlichkeiten vorliegt, kann demgegenüber offenbleiben, zumal das Zwangsmassnahmengericht den hinreichenden Tatverdacht im angefochtenen Entscheid ohnehin nicht auf die Tätlichkeiten, sondern auf die gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO mindestens erforderlichen vorgenannten Vergehen bezieht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass D.________ ein klares Interesse habe, sich als Opfer zu positionieren, da sie trotz der Trennung mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben wolle, ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. bspw. Z. 502 – 505 der delegierten Einvernahme vom 2. November 2022) zumindest Hinweise auf Lügensignale in der Gestalt von Ge- genangriffen und Schutzbehauptungen aufweisen und deshalb nicht geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ derart infrage zu stellen, als dass die im Haftprüfungsverfahren erforderlichen konkreten Verdachtsmomente wegfallen würden. Aufgrund der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung und der Aus- reise von D.________ kann zudem nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz anstrebt. Sogar wenn D.________, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nach 90 Tagen wieder in die Schweiz ein- reisen würde, ändert dies nichts daran, dass glaubhafte Aussagen der drei Opfer vorliegen, welche sich mit den objektiven Beweismitteln und dem Teilgeständnis des Beschwerdeführers decken, weswegen ein erhärteter dringender Tatverdacht 5 vorliegt. Sowohl die Vornahme einer abschliessenden Beweiswürdigung als auch die Beurteilung, in welchem Ausmass die mutmasslichen Opfer durch den Be- schwerdeführer effektiv in Angst und Schrecken versetzt worden sind, muss im Haftprüfungsverfahren hingegen nicht vorweggenommen werden und wird Aufgabe des Sachgerichts sein. 4. 4.1. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonde- ren Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangs- massnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft zunächst mit Kollusionsgefahr. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll Untersuchungshaft wegen Kollu- sionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrau- chen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdun- kelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusi- onsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der be- schuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Perso- nen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der unter- suchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je wei- ter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits ab- geklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.2. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungs- haft im angefochtenen Entscheid unter anderem damit, dass trotz des Teilgeständ- nisses des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Verfah- renstands, des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sowie der zu berück- sichtigenden (u.a. ex-freundschaftlichen) Beziehungen immer noch von Kollusions- gefahr auszugehen sei. Da der Beschwerdeführer nach der Anzeigeerstattung massiven Druck auf die mutmasslichen Opfer ausgeübt haben solle und die von der Staatsanwaltschaft nicht oder höchstens mit zensierten Passagen weitergelei- teten Schreiben des Beschwerdeführers deutlich zeigten, dass dieser nach wie vor darauf aus sei, Druck auf sie auszuüben und sie zu beeinflussen und sich auch nicht scheue zu versuchen, Drittpersonen für seine Zwecken einzuspannen, er- scheine es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer sich davor hüten würde, mit 6 den mutmasslichen Opfern in Kontakt zu treten. Folglich sei nach wie vor von Kol- lusionsgefahr auszugehen. 4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Kollusionsgefahr und bringt dagegen vor, die Schreiben des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft seien nicht geeig- net, die Kollusionsgefahr zu begründen. Er habe bisher zwar viele Briefe an seine Eltern und an Bekannte geschrieben, welche teilweise Informationen über das Ver- fahren beinhaltet hätten und deswegen hätten zensiert werden müssen, aber er habe keinen einzigen Brief an die mutmasslichen Opfer versendet. Da er nie ver- sucht habe, mittels Briefen (oder anderswie) direkt oder indirekt über Drittpersonen zu kolludieren, lägen keine konkreten Indizien für eine Kollusionsgefahr vor. Zudem reiche gemäss Gutachter bereits ein Kontaktverbot aus, damit sich der Beschwer- deführer garantiert davor hüte, nach der Freilassung direkt oder indirekt Kontakt mit den drei möglichen Opfern aufzunehmen. 4.4. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer delegierten Stellungnahme ergänzend vor, dass der Beschuldigte weiterhin ein erhebliches persönliches und strafprozessua- les Interesse daran habe, auf seine Opfer einzuwirken und diese zum Rückzug der Strafanträge zu bewegen. Dass D.________ zwischenzeitlich ausgereist sein soll, ändere daran nichts, da mit Blick auf die Vielzahl an möglichen Kommunikations- wegen eine Einflussnahme auch aus Distanz ohne Weiteres möglich sei. 4.5. In seinen persönlichen Eingaben bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass er mit Frau E.________ und Herrn F.________ nie befreundet gewesen sei und diese sich somit gar nie in seinem sozialen Nahbereich befunden hätten, was mittlerweile auch für D.________ gelte, da er emotional mit ihr abgeschlossen ha- be. Zudem seien die Einvernahmen bereits erfolgt und eine Einflussnahme komme gar nicht mehr in Frage. Da er gar kein Interesse daran habe, auf die genannten Personen Einfluss zu nehmen, wäre nicht einmal ein Kontaktverbot notwendig, er würde aber verstehen, wenn er ein solches erhalten würde. 4.6. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten zum Nachteil von E.________ und F.________ gestän- dig ist (vgl. Z. 177 ff. und Z. 299 ff. der delegierten Einvernahme vom 2. November 2022). Bestritten werden vom Beschwerdeführer demgegenüber die angeblichen Drohungen und Tätlichkeiten gegenüber D.________ (vgl. bspw. Z. 447 der dele- gierten Einvernahme vom 2. November 2022). Der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht ist zwar insoweit zuzustimmen, als sowohl aus der Vielzahl an Schreiben des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft, die teil- weise zensiert werden mussten, als auch daraus, dass er unbestrittenermassen bereits versucht hat, die Opfer zum Rückzug der Strafanträge zu bringen, ersicht- lich ist, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin geneigt sein könnte, mit den mutmasslichen Opfern in Kontakt zu treten. Inwieweit aufgrund dessen im jetzigen Verfahrensstadium weiterhin Kollusionsgefahr gegeben sein soll, erschliesst sich demgegenüber nicht. Die parteiöffentlichen Einvernahmen mit den Parteien haben mittlerweile stattgefunden und es liegen den Beschwerdeführer belastende Aussa- gen vor. Die Gefahr kolludierender Handlungen in Bezug auf D.________ hat sich 7 durch ihre Ausreise eindeutig verringert und sogar wenn der Beschwerdeführer weiterhin versuchen könnte, sie mit den gängigen Kommunikationsmitteln zu kon- taktieren, kann sie sich diesen Kontaktversuchen ohne Weiteres widersetzen. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer erneut versuchen könnte, die Opfer zum Rückzug der Straf- anträge zu drängen, impliziert dies keine Kollusionsgefahr, sondern allfällig die Ge- fahr künftiger Delinquenz. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern im jetzigen Verfah- rensstadium noch die Gefahr droht, dass der Beschwerdeführer auf die vorhande- nen Beweismittel, insbesondere die Aussagen der angeblichen Opfer, einwirken bzw. diese beeinflussen könnte. Der besondere Haftgrund der Kollisionsgefahr liegt damit nicht vor. 5. 5.1. Als zusätzlichen, besonderen Haftgrund nennt das Zwangsmassnahmengericht die Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Verge- hen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.3.1 und E. 2.6 mit Hinweisen). Erforderlich ist – unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E. 4) –, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechts- güter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.2). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung können Drohungen die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (Urteils des Bundesgerichts 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben oder Gegenstand des noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersu- chungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_546/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.1 mit Hinweis). Der Haftgrund der Wie- derholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfall- prognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f.). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indes- sen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheb- lich gefährdende Delikte beziehen. Fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil des Bundesge- richts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.2. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Wiederholungsgefahr, deren Be- stehen im Entscheid vom 8. Oktober 2022 noch offengeblieben ist, zum einen mit dem Teilgeständnis des Beschwerdeführers. Zum anderen soll der Beschwerde- führer auch nach der telefonischen Täteransprache durch die Kantonspolizei Bern 8 weiter delinquiert und die mutmasslichen Opfer aufs Neue bedroht und versucht haben, sie zum Rückzug ihrer Strafanzeigen zu nötigen. Aus dem mittlerweile ein- gegangenen forensisch-psychiatrischen Fachbericht vom 30. Oktober 2022 von Dr. med. G.________ (nachfolgend: Fachbericht) gehe zudem hervor, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen psychischen und teilweise auch physischen Gewalthandlungen zum Nachteil seiner Ex-Partnerinnen und deren persönlichen Umfelds mit seinem komplexen psychischen Störungsbild in Zusammenhang ge- standen habe und dass aufgrund des Fortbestehens der entscheidenden persön- lichkeitsgebundenen Risikovariablen von einem erhöhten (mindestens mittleren bis hohen) Risiko fortgesetzter (ex-)partnerbezogener Gewalthandlungen ausgegan- gen werden müsse, wobei am ehesten neuerliche psychische und (weniger gravie- rende, nicht tödliche) physische Gewalthandlungen zum Nachteil seiner Ex- Partnerin und/oder ihres persönlichen Umfelds zu erwarten seien. Deswegen sei zu befürchten, dass es im Falle der Freilassung des Beschwerdeführers zu weite- ren ähnlichen Delikten kommen würde, weswegen die Wiederholungsfahr als exis- tent zu betrachten sei und wiederum offenbleiben könne, ob daneben die von der Staatsanwaltschaft angerufene Ausführungsgefahr ebenfalls gegeben sei. 5.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Wiederholungsgefahr und hält dagegen, das Zwangsmassnahmengericht habe einzig aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Rückfallprognose auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen. Dies reiche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht aus, um Wiederholungsgefahr zu begründen. Der Be- schwerdeführer sei zuvor nicht einschlägig straffällig geworden und die ihm vorge- haltenen Delikte würden keine Gewaltdelikte darstellen, weswegen nicht von solch einem Gewaltpotenzial ausgegangen werden könne. Auch die ungünstige Legal- prognose reiche für sich alleine gesehen nicht aus. Vielmehr könne gemäss dem Fachbericht dem Risiko eines Rückfalls durch eine engmaschige ambulante, psychiatrische und suchttherapeutische Behandlung bei einer Fachperson entge- gengewirkt werden. 5.4. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer delegierten Stellungnahme aus, dass der Be- schwerdeführer zwei (wenn auch nicht einschlägige) Vorstrafen aufweise. Dem Beschwerdeführer würden im vorliegenden Verfahren unter anderem mehrfache Drohungen sowie mehrfache versuchte Nötigungen und damit schwere Vergehen im Sinne des Gesetzes vorgeworfen. Zudem soll es auch zu einer Drohung mit ei- nem Messer sowie zu körperlicher Gewalt in Form von Tätlichkeiten gekommen sein. Im Verhalten, das dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, sei eine ge- wisse Steigerung zu erkennen. Gemäss dem Fachbericht, auf welchen abzustellen sei, müsse von einem erhöhten Rückfallrisiko ausgegangen werden. Dies umso mehr, weil der Beschuldigte die Trennung noch nicht angemessen verarbeitet habe und deswegen noch enorme Kränkungswut, Rachegefühle, Strafbedürfnisse und Genugtuungs- resp. Schadenersatzansprüche gegenüber seiner Ex-Partnerin ver- spüre. Dies zeige sich auch im Schreiben vom 12. November 2022 vom Be- schwerdeführer an seinen Vater, in welchem er «einer Person, welche er nicht nennen darf», unter anderem wünsche, mindestens zehn Mal so lange wie er in Isolation zu verbringen. Aufgrund der ungünstigen Rückfallprognose falle die Inter- 9 essenabwägung klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, weswegen der Haftgrund der Wiederholungsgefahr weiterhin als erfüllt betrachtet werden müsse. 5.5. In Bezug auf die Wiederholungsgefahr replizierte der Beschwerdeführer, dass er noch nie die Sicherheit von Drittpersonen ernsthaft und erheblich gefährdet habe und keine einschlägigen Vorstrafen aufweise. Im vorliegenden Fall gehe es um Be- schimpfungen, angebliche Drohungen, Nötigungen und Tätlichkeiten und somit nicht um Verbrechen und schwere Vergehen. Der Beschwerdeführer habe bislang noch nie ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen, weswegen es an der Hauptvoraussetzung der Wiederholungsgefahr fehle. In seinen persönlichen Eingaben bringt der Beschwerdeführer zusätzlich vor, dass er noch nie jemandem etwas physisch angetan habe. Eine sehr ungünstige Rückfallprognose sei schlicht lächerlich. 5.6. Der Beschwerdeführer weist zwei (nicht einschlägige) Vorstrafen auf, welche als erforderliche Vortaten nicht herangezogen werden können, zumal es sich nicht um schwere Vergehen handelt und die Delikte (unwahre Angaben gegenüber Handels- registerbehörden, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Ungehorsam des Schuld- ners im Betreibungs- und Konkursverfahren, falsche Anschuldigung, Verleumdung) nicht gegen die gleichen Rechtsgüter gerichtet waren wie die Straftaten im vorlie- genden Strafverfahren. Hingegen können als Vortaten die dem Beschwerdeführer in diesem Strafverfahren vorgeworfenen mehrfachen Drohungen sowie mehrfa- chen versuchten Nötigungen herangezogen werden. Hinsichtlich dieser Delikte ist der Beschwerdeführer grösstenteils geständig und sie werden auch durch die ob- jektiven Beweismittel der Textnachrichten gedeckt, weswegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschwerdeführer diese began- gen hat. Der Beschwerdeführer hat gegenüber den Opfern unbestrittenermassen schwere Drohungen ausgesprochen, indem er ihnen unter anderem mit kaltblüti- gem Mord, zu Tode foltern und Vergewaltigung drohte. Soweit der Beschwerdefüh- rer ausführt, dass jede halbwegs vernünftig denkende Person beim Lesen dieser Chats keine Sekunde in Angst und Schrecken versetzt werde, kann ihm nicht ge- folgt werden. Angesichts der Kadenz der Nachrichten und der auffällig aggressiven Wortwahl waren die vom Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohungen geeig- net, die Sicherheitslage der Opfer erheblich zu beeinträchtigen (vgl. E. 5.1 vorne). Dass der Beschwerdeführer noch nie jemandem etwas physisch angetan habe, ist vorliegend nicht von Belang, da sich die Wiederholungsgefahr explizit auf die Dro- hungen und Nötigungsversuche bezieht. Das Zwangsmassnahmengericht ist sodann zu Recht von einer ungünstigen Rück- fallprognose des Beschwerdeführers ausgegangen, weswegen zur Begründung vorab auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. 5.2 vorne) verwiesen werden kann. Aus dem Fachbericht geht hervor, dass nach kli- nisch-forensischer Einschätzung beim Beschwerdeführer von einem eindeutig er- höhten Risiko krankheitsbedingter Gewalthandlungen ausgegangen werden muss (S. 43, Ziff. 3.2). Am ehesten seien erneute Taten von der Art und Schwere der ihm aktuell vorgeworfenen (ex-)partnerbezogenen Gewalt zu erwarten, d.h. in erster Li- nie fortgesetzte bzw. neuerliche psychische oder auch physische (nicht tödliche) Gewalthandlungen zum Nachteil seiner Ex-Partnerin und/oder ihres persönlichen 10 Umfelds (inkl. Sachbeschädigung, Stalking, Verleumdung o.ä.) (a.a.O., S. 52 Ziff. 3.2). Folglich muss von einem erhöhten Risiko ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer rückfällig werden würde und insbesondere wieder schwere Dro- hungen aussprechen und damit die Sicherheitslage der mutmasslichen Opfer er- neut erheblich beeinträchtigen würde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde nicht einzig aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen, sondern es liegen auch Vortaten vor, bei welchen es sich um schwere Vergehen handelt, deren Wiederholung ernsthaft zu befürchten ist und durch deren Begehung die Si- cherheit der mutmasslichen Opfer in diesem Strafverfahren erheblich gefährdet werden würde, womit die Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. 6. 6.1. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, in- nerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Straf- verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehen- den Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Ver- hältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straf- taten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2. In Bezug auf geeignete Ersatzmassnahmen hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass weder es noch die Staatsanwaltschaft Einfluss auf den Vollzugsort der Untersuchungshaft im Sinne eines allfälligen Aufenthaltes in einer forensisch- psychiatrischen Station nehmen könnten und sie diesbezüglich auch über kein Weisungsrecht verfügten. Folglich sei es nicht möglich, die verschiedenen genann- ten Auflagen im Gesamtpaket gemäss Fachbericht, denen ein vierwöchiger Auf- enthalt in der Forensisch-psychiatrischen Station Etoine der Universitären Psychia- trischen Dienste Bern vorauszugehen hätte, zu garantieren. Hinzu komme, dass sowohl die Mitwirkung als auch die Akzeptanz sowie die Zuverlässigkeit des Be- schwerdeführers, die mit Blick auf die Erfüllung allfälliger Auflagen von ihm ausge- hen müssten, mehr als fraglich seien. Hinsichtlich der Haftdauer hält das Zwangs- massnahmengericht fest, dass die noch anstehenden Verfahrensschritte – insbe- sondere die Auswertung der sichergestellten Datenträger und des Mobiltelefons, die Rapportierung durch die Kantonspolizei Bern sowie die Erstellung des foren- sisch-psychiatrischen (End-)Gutachtens – und Abschlussarbeiten einen Zeitbedarf bedeuteten, der mit der Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate in Einklang stehe. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten falle die Gesamtheit der bisherigen Haftdauer und derjenigen der beantragten Ver- 11 längerung noch nicht derart in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräfti- gen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sankti- on, womit noch keine Überhaft drohe; die Staatsanwaltschaft habe diesen Aspekt allerdings besonders im Auge zu behalten. 6.3. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass gemäss dem Fachbericht konkrete risikosenkende Massnahmen und Interventionen als Ersatzmassnahmen vorgeschlagen worden seien, mit denen sich das Zwangsmassnahmengericht we- der im Einzelnen noch generell auseinandergesetzt habe. Das Zwangsmassnah- mengericht habe die ausgewiesene Fachkenntnis des Gutachters mit eigenen Thesen und Behauptungen ersetzt und sei zum entgegengesetzten Schluss ge- kommen, wonach die Ersatzmassnahmen nicht tauglich seien. Diese Erkenntnisse des Zwangsmassnahmengerichts seien weder durch Fachkenntnis gestützt noch nachvollziehbar. Vielmehr sei auf die Einschätzung des Gutachters abzustellen. So wie sich die Situation heute präsentiere, sei die Verlängerung der Untersuchungs- haft für den Beschwerdeführer unverhältnismässig. Es seien die vom Gutachter empfohlenen Ersatzmassnahmen anzuordnen und der Beschwerdeführer sei un- verzüglich aus der Haft zu entlassen. 6.4. Die Staatsanwaltschaft entgegnet, dass keine geeigneten Ersatzmassnahmen vor- handen seien, durch welche die bestehende Kollusions-, Wiederholungs- und Aus- führungsgefahr gleichzeitig gebannt werden könnte. Darauf, ob die fortzuführende Untersuchungshaft, wie im Fachbericht empfohlen, in der Forensischen Station Etoine der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern erfolgen könne, könnten weder die Staatsanwaltschaft noch das Zwangsmassnahmengericht Einfluss neh- men, zumal die hierfür zuständigen Vollzugsbehörden vonseiten der Staatsanwalt- schaft bereits mehrfach auf den Wunsch respektive die Empfehlung einer Verle- gung hingewiesen worden seien. Zudem erscheine aufgrund der Persönlichkeitss- truktur des Beschwerdeführers, der diagnostizierten psychischen Krankheitsbilder, der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht und der Ablehnung antipsy- chotischer Medikation zweifelhaft, ob er an den umfassenden, langfristig ausgeleg- ten Behandlungs- und Sicherungsmassnahmen überhaupt verlässlich und zielori- entiert mitwirken könne und er die mit ihm zu treffenden Absprachen einzuhalten vermöge. 6.5. Für die Beurteilung, ob geeignete Ersatzmassnahmen vorhanden sind, muss vor- liegend auf den Fachbericht abgestellt werden. Dieser erweist sich als schlüssig und wird auch vonseiten des Beschwerdeführers nicht bestritten, weswegen es keine triftigen Gründe gibt, um davon abzuweichen. Aus dem Fachbericht geht hervor, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht zur Verringerung des fortbestehenden erhöhten spezifischen Fremdgefährdungsrisikos sowohl eine intensive, kontinuierliche und effiziente störungsspezifische psychia- trische und suchttherapeutische Behandlung als auch geeignete externe Siche- rungs-, Kontroll- und Opferschutzmassnahmen angezeigt seien. Allerdings er- scheine es zum gegenwärtigen Zeitpunkt zweifehlhaft, ob der Beschwerdeführer an der indizierten umfassenden und langfristig angelegten Behandlungs- und Siche- rungsstrategie tatsächlich verlässlich und zielorientiert mitwirken und die mit ihm zu treffenden Absprachen bezüglich Annäherungs-, Kontakt- und Beeinflussungsver- 12 bot zukünftig einhalten werde (S. 53 f., Ziff. 3.3). Gestützt auf den Fachbericht sind auch für die Beschwerdekammer derzeit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche geeignet und erfolgsversprechend wären, um das erhöhte Fremdgefähr- dungsrisiko hinreichend zu bannen. Primär wäre der Vollzug der weiteren Untersu- chungshaft für mindestens vier Wochen auf der Forensischen Station Etoine der UPD Bern angezeigt. Wie sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Zwangs- massnahmengericht zutreffenderweise ausführen, können sie bezüglich des Voll- zugsorts weder Einfluss nehmen noch Weisungen erteilen. Aus den Akten ist so- dann ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich bereits tätig geworden ist und das Regionalgefängnis mit Schreiben vom 7. November 2022 auf den Fachbericht und die darin enthaltene Empfehlung des weiteren Vollzugs der Unter- suchungshaft auf der Forensischen Station Etoine der UPD Bern hingewiesen hat. Eine Entlassung aus der Untersuchungshaft ohne vorgängigen mindestens vier- wöchigen externen Vollzug mit einer intensiven störungsspezifischen psychiatri- schen und suchttherapeutischen Behandlung würde der Empfehlung des Fachbe- richts zuwiderlaufen. Zudem muss derzeit ernsthaft in Frage gestellt werden, ob der Beschwerdeführer die umfassenden Ersatzmassnahmen mittragen und sich an die Absprachen halten würde. 6.6. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Oktober 2022 festgenommen. Die Untersu- chungshaft wurde zunächst für einen Monat angeordnet und unterdessen vom Zwangsmassnahmengericht um drei Monate verlängert. Angesichts der gegenüber dem Beschwerdeführer unter anderem erhobenen Vorwürfe der mehrfachen Dro- hung und mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 180 und 181 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) fällt die Gesamtheit der bisherigen Haftdauer noch nicht derart in grosse zeitliche Nähe der im Fall einer rechtskräftigen Verurtei- lung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion, dass die Gefahr von Überhaft drohen würde. Eine verlässliche Prognose über die Vollzugs- form der Strafe ist derzeit nicht möglich, weshalb der Umstand, dass die in Aus- sicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls auch bedingt oder teilbedingt ausgespro- chen werden könnte, bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer nicht zu berücksich- tigen ist (vgl. WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 19 zu Art. 212 StPO). Die Verlängerung der Untersu- chungshaft um drei Monate erweist sich auch im Hinblick auf die noch anstehen- den Verfahrensschritte (Auswertung der sichergestellten Datenträger und des Mo- biltelefons, Rapportierung durch die Kantonspolizei sowie die Erstellung des foren- sisch-psychiatrischen Gutachtens) als verhältnismässig. Auch wenn sich die Unter- suchungshaft in der Sache und in zeitlicher Hinsicht noch nicht als unverhältnis- mässig erweist, wird die Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit dem Zwangs- massnahmengericht eingeladen, den Aspekt der Überhaft im Auge zu behalten und die Sache rasch der materiellen Erledigung zuzuführen. 7. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 6. Februar 2023 rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu- weisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1'500.00, vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen 13 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 15. Dezember 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Kuratle Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15