5. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens BK 22 476, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden im Umfang von CHF 1'600.00 der Beschwerdeführerin 2 auferlegt. Die verbleibenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 6. Der Beschwerdeführerin 1 wird keine Entschädigung ausgerichtet. 7. Der Beschwerdeführerin 2 wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 705.95 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Diese wird mit den der Beschwerdeführerin 2 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1’600.00 verrechnet, so dass sich die von ihr noch zu bezahlenden Verfahrenskosten auf CHF 894.05 reduzieren.