3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird insoweit gutgeheissen, als das Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung hinsichtlich der geltend gemachten Beträge von CHF 2'907.50 und CHF 1'417.40 zu Unrecht eingestellt wurde. Ziff. 1 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 14. November 2022 (W 21 352) wird insoweit aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens BK 22 475, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.