Der Beschuldigte ist im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Die ihm entstandenen Aufwendungen sind daher als geringfügig zu bezeichnen, weshalb ihm keine Entschädigung ausgerichtet wird. 23 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 2 verletzt wurde.